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(30.09.2005, RA Thomas Saschenbrecker, Rechtsexperte im Betreuungs- und Unterbringungsrecht) Das Urteil ist in zweifacher Hinsicht von weitreichender und für das Betreuungsrecht tragender Bedeutung: Zu einen wir eine zwangsweise Behandlung mit Neuroleptika und anderen Medikamenten im Rahmen einer stationären Unterbringung ausgeschlossen, wenn der erklärte Wille des Betroffene entgegensteht, womit insbesondere eine Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung nur noch dann möglich sein wird, wenn der Betroffene generell in eine solche Therapie einwilligt.
Zum anderen wird die Privatautonomie eines Betroffene nochmals im Anschluss an die gesetzlichen Neuregelungen zum Betreuungsrecht erheblich gestärkt. Der so schon im Vorfeld vor einer anstehenden psychiatrischen Behandlung geäußerte Wille eines Betroffenen in einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung ist für die behandelnden Ärzte verbindlich und muss künftig auch in Gutachten zu Fragen des Betreuungsrechts, die vom Gericht in Auftrag gegeben werden, hinreichend berücksichtigt werden.
In Zukunft werden sich auch behandelnde Ärzte in psychiatrischen Anstalten genau damit auseinandersetzen zu haben, was auch der aufgrund eines Gerichtsbeschlusses untergebrachte Patient wünscht und ablehnt. Zwangsbehandlung ohne bzw. gegen den erklärten Willen eines Betroffenen dürften mit diesem Urteil abschließend ausgeschlossen sein.
Die häufig gerade im Betreuungsrecht kritisierte allumfassende Vernunftshoheit der Ärzte als "Richter in Weiß" gehört damit endgültig der Vergangenheit an und auch der "psychiatrische Patient" kann sich erfolgreich auf seine Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit berufen. Verhaltensweisen der Ärzte gegen den erklärten Willen eines Patienten etwa durch Anwendung von Zwang zur Verabreichung von Medikamenten werden künftig ein Korrektiv dahingehend erfahren, dass sich behandelnden Ärzte in einem solchen Fall, wie sonst in der Medizin üblich, dem Verdacht eines strafbaren Handelns aussetzen.
Von gewisser Tragweite wird die Entscheidung auch hinsichtlich der künftigen Kostentragung stationärer psychiatrischer Behandlung sein. Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch private und gesetzliche Krankenkassen als Kostenträger ist stets ein therapeutisch-pharmakologischer Ansatz bei der Behandlung einer Krankheit. Soweit ein Patient Therapien ablehnt, die nach ärztlichem Dafürhalten veranlasst wären, kommt eine Kostentragung nicht mehr in Frage.
Dann aber werden stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Anstalten gegen den Willen des Patienten ohne pharmakologische Therapie auf Dauer drastisch verkürzt, da zunehmend festzustellen sein wird, dass die Krankenkassen im Hinblick auf die ohnehin hohen Kosten im Gesundheitswesen und im besonderen auf dem psychiatrischen Bereich Zahlungen für Aufenthalte mit reinem Verwahrcharakter eines Patienten verweigern werden.
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Gerichtsurteil Celle
17 W 37/05
5 T 119/05 Landgericht H.
72 XVII F 447 Amtsgericht H.
Beschluss
In der Betreuungssache betreffend
X. Y., geb. am xx August 1974, xxxx Straße 1, xxxx H.,
- Betroffener und Führer der weit.sof. Beschwerde -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte S-R,
und H.-J, xxxx Straße xx, xxxx H.,
Beteiligte:
-
U. M.-W., xxxx Straße xxx, xxxx H.,
- Verfahrenspflegerin des Betroffenen - -
S. J., xxx Straße xx, xxxx H.,
- Betreuerin des Betroffenen - -
Landeskrankenhaus H., xxxx Straße xx, xxxx H.,
wegen Genehmigung einer Zwangsmedikation
hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., die Richterin am Oberlandesgericht M.-V. und den Richter am Oberlandesgericht D. auf die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 12. April 2004 gegen den Beschluss des Landgerichts H. vom 24. März 2005 am 10. August 2005 beschlossen:
1. Der angefochtenen Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts H. vom 24. März 2005 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde zu entscheiden hat. Gerichtsgebühren werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
2. Wert: 5.000 €
Gründe :
I.
Für den Betroffenen besteht eine Betreuung. Im Rahmen seiner Patientenverfügung vom 22. Juli 2004 äußerte der Betroffene den Wunsch, dass eine Behandlung mit einem Psychopharmakon - soweit überhaupt erforderlich - ausschließlich mit einem bestimmten Medikament (Seroquel, BI.137 d.A.) erfolgen solle. Im Rahmen einer weiteren Verfügung vom 4. Oktober 2004 (BI.153 ff. d.A.) erklärte der Betroffene sodann, dass er nie wieder überhaupt mit Neuroleptika behandelt werden möchte.
Am 4. März 2005 beantragte der Betreuer des damals mit gerichtlicher Genehmigung (BI.129 d.A.) bereits auf einer geschlossenen Station des Landeskrankenhaus H. untergebrachten Betroffenen die gerichtliche Genehmigung einer zwangsweisen Behandlung des Betroffenen durch das Neuroleptikum Zeldox (Blatt 161). Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 8. März 2005 zu diesem Antrag angehört (BI.166 d.A.). Der Betroffene hat im Rahmen eines ausführlichen Anhörungsgesprächs erklärt, jede Behandlung im Niedersächsischen Landeskrankenhaus H. abzulehnen. Die Patientenverfügungen waren u.a. Gegenstand der Anhörung. Am 22. März 2005 wurde der Betroffene erneut durch das Amtsgericht H. angehört (BI.180 d.A.). Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich, dass er bis dahin nicht mit Neuroleptika behandelt, aus ärztlicher Sicht jedoch weiterhin dringend behandlungsbedürftig angesehen wurde. Eine Entlassung sei nicht vertretbar, da damit gerechnet werden müsse, dass der Patient sich gefährde und sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtere.
Das Amtsgericht hat darauf hin sogleich im Rahmen der Anhörung am 22. März 2005 die Einwilligung der Betreuerin in die zwangsweise medikamentöse Behandlung vormundschaftsgerichtlich genehmigt (BI.181 d.A.). Die unmittelbar im Anschluss daran eingelegte Beschwerde des Betroffenen (BI.181 d.A.) hat das Landgericht H. in seinem Beschluss vom 24. März 2005 (BI.191 d.A.) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die behandelnden Ärzte auch bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen durch die Kammer am 24. März 2005 (BI.185 d.A.) überzeugend dargelegt hätten, dass der Betroffene diese unumgängliche Behandlung zwar weiterhin verweigere. Eine Besserung seines Krankheitsbildes sei jedoch nur bei Behandlung mit Neuroleptika denkbar. Ohne eine solche Behandlung, die wegen der persönlichen Einstellung des Betroffenen auch gegen seinen Willen vorgenommen werden müsse, sei keine Besserung seines schweren Krankheitsbildes möglich. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit seiner weiteren Beschwerde vom 12. April 2005 (BI.251 d.A.). Die Genehmigung ignoriere die vorliegende Patientenverfügung, es bestehe auch keine Rechtsgrundlage für eine solche Genehmigung. Im Laufe des Monats April 2005 ist der Betroffene entlassen worden, so dass er nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsbehandlung geltend macht.
II.
Die weitere Beschwerde des Betroffenen ist nach den §§ 20, 27, 29 FGG statthaft und formgerecht eingelegt. Die weitere Beschwerde führt auch insoweit zum Erfolg, als die angefochtene Entscheidung des Landgerichts H. zunächst aufzuheben und das Verfahren insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Der Senat hat die angefochtene Entscheidung nur darauf zu überprüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften zutreffend angewendet worden sind (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Das ist vorliegend nicht der Fall. Im einzelnen gilt folgendes:
a) Entgegen der den Beschlüssen stillschweigend zugrunde liegenden Auffassungen des Amtsgerichts und Landgerichts H. ist eine Zwangsbehandlung auf betreuungsrechtlicher Grundlage rechtlich nicht zulässig und daher nicht genehmigungsfähig.
Der Senat folgt insoweit der Auffassung, nach der in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur ambulanten Zwangsbehandlung (FamRZ 2001,149) auch die stationäre Zwangsbehandlung auf der Grundlage des Betreuungsrechts infolge des Fehlens einer ausreichenden Rechtsgrundlage als rechtlich nicht zulässig angesehen wird (OLG Thüringen, R&P 2003, 29; Marschner, Zwangsbehandlung in der ambulanten und stationären Psychiatrie, R&P 2005, S.47ff. mit weit. Hinweisen). Die Gegenposition (OLG Schleswig, FamRZ 2002, 984; OLG Düsseldorf, Az. l -25 WX 73/03; OLG München, OLGR 2005, 394; Roth in Erman, 11.Aufl. Rdnr. 29; Dam-rau/Zimmermann, Betreuungsrecht S.Aufl., § 1904, Rdnr.16;) geht von einer grundsätzlichen Zulässigkeit der betreuungsrechtlichen Zwangsmedikation aus und sieht dabei die Regelungen des § 1906 Abs.1 Nr.2 bzw. des § 1906 Abs.4 BGB als ausreichende Rechtsgrundlage an. Kriterium für die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung sei deren Verhältnismäßigkeit angesichts der ansonsten drohenden gewichtigen Gesundheitsschäden. Dabei wird teilweise die Verhältnismäßigkeit auf die Fälle lebensnotwendiger Behandlungen beschränkt (Hoffmann/Klie, Freiheitsentziehende Maßnahmen, S.44).
In seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2000 verlangt der Bundesgerichtshof (a.a.O, S. 152) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für jede Zwangshandlung gegen den Widerstand des Betreuten eine ausdrückliche Rechtsgrundlage durch ein formelles Gesetz. Soweit dieses formelle Gesetz teilweise in der Regelung des § 1906 Abs.1 Nr.2 bzw. 1906 Abs.4 BGB gesehen wird, überzeugt diese Auffassung nicht. Der sprachlich eindeutige Gesetzestext enthält nur die Befugnis zur Unterbringung bzw. unterbringungsähnlichen Maßnahmen nicht jedoch auch die Befugnis zur - gemessen an der Eingriffintensität - deutlich schwerwiegenderen Zwangsbehandlung. Zwar hätte es durchaus eine innere Logik, dass derjenige der zu Behandlungszwecken gemäß § 1906 Abs.1 Nr.2 BGB geschlossen untergebracht wird, dort-auch gegen seinen Willen behandelt werden darf. Dieser Logik ist der Gesetzgeber des Betreuungsgesetzes jedoch ausdrücklich nicht gefolgt und hat von der gesetzlichen Regelung der Zwangsbehandlung ausdrücklich abgesehen (BT-Drs.11/4528, S.72). Dementsprechend hat der Gesetzgeber auch die Zwangsbefugnisse für den Betreuer geregelt und in § 70g Abs.5 FGG die Befugnis zur Gewaltanwendung nur für die Zuführung zur Unterbringung nicht jedoch auch zur Durchsetzung einer Behandlung vorgesehen. Vor diesem Hintergrund ist dem OLG Thüringen darin zuzustimmen, dass die Regelung des § 1906 BGB nicht als hinreichende formelle Rechtsgrundlage für eine Zwangsbehandlung angesehen werden kann (R&P 2003,29). Da vorliegend einen andere Rechtsgrundlage für die Zwangsbehandlung (z.B. § 21 Abs.3 NPsychKG) nicht ersichtlich ist, ist die Rechtswidrigkeit der Zwangsbehandlung des Betroffenen festzustellen.
b) Die vorstehende Rechtsfrage kann jedoch letztlich dahinstehen und somit eine Vorlage nach § 28 Abs.2 FGG an den Bundesgerichtshof unterbleiben, da die Entscheidung des Landgerichts H. auch unter Zugrundelegung der Gegenauffassung (der grundsätzlichen Zulässigkeit einer betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung) aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft ist. Die Entscheidung des Landgerichts ist nämlich unter Verstoß gegen den geltenden Amtsermittlungsgrundsatz zustande gekommen. Nach § 12 FGG ist das Gericht auch im Beschwerdeverfahren (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, 15. Aufl., § 12 Rdnr.63) von Amts wegen verpflichtet, die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen selbst durchzuführen. Dieser Grundsatz gilt gemäß §§ 70 Abs.3, 69g Abs.5 FGG auch im Unterbringungsverfahren. Der weiteren Beschwerde ist darin zuzustimmen, dass schon der technische Ablauf einer medikamentösen Zwangsbehandlung (Festhalten bzw. Festschnallen des Patienten durch eine Übermacht von Pflegekräften und Verabreichung einer Spritze mit Medikamenten, die teilweise mit erheblichen, ihrerseits behandlungsbedürftigen Nebenwirkungen verbunden sind) überdeutlich macht, dass diese mit erheblichen Grundrechtseingriffe verbunden ist. Alle Vertreter der grundsätzlichen Zulässigkeit einer betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung setzen daher für die Genehmigung einer solchen Maßnahme stets eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus (z.B. OLG Schleswig FamRZ 2002,985). Ohne einen umfassend aufgeklärten und festgestellten Sachtverhalt ist eine solche Verhältnismäßig-keitsprüfung jedoch nicht möglich. Ein so hinreichend ermittelter Sachverhalt lässt sich jedoch weder aus den vom Amts- und Landgericht getroffenen Feststellungen noch aus dem sonstigen Akteninhalt entnehmen.
Aus den vom Gericht getroffenen Feststellungen sowie aus den Akten lässt sich z.B. nicht feststellen, wie schwer das konkrete Krankheitsbild zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme und zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung war und welche, wie nachhaltige Besserung zu erwartet werden konnte. Aus dem Anhörungsprotokolls ergibt sich lediglich die ärztliche Feststellung, dass der Patient weiterhin dringend behandlungsbedürftig und seine Entlassung nicht vertretbar sei, weil (dann) seine Gefährdung nicht auszuschließen sei. Weder ist ein genauer Grund der akuten Gefährdung erkennbar noch wird deutlich, was konkret bei einer Entlassung für den Betroffenen zu befürchten gewesen wäre. Ungeklärt ist zudem die Frage geblieben, ob dem Betroffenen bei Fortdauer der Unterbringung in dem geschützten Rahmen des Landeskrankenhauses ohne medikamentöse Zwangsbehandlung gewichtige Gesundheitsschäden gedroht hätten. So lässt sich z.B. aus den Akten nicht entnehmen, ob der Betroffene auch in der Klinik weiterhin, die Aufnahme von Essen und Trinken verweigert hat. Die Formulierungen in den Protokollen deuten eher darauf hin, dass insoweit wohl eine - in ihren Ausmaßen allerdings völlig unklare - Besserung eingetreten ist. Schließlich wäre für die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung auch zu klären gewesen, mit welchen Nebenwirkungen bei dem beabsichtigten Neuroleptikum zu rechnen war. Dies gilt vorliegend schon deswegen im besonderen Maße, als der Betroffene bei Vorbehandlungen mit Neuroleptika unter erheblichen Nebenwirkungen gelitten hatte.
Zu Recht beanstandet die Beschwerde darüber hinaus, dass das Landgericht das Vorliegen einer wirksamen und damit auch zu beachtenden Patientenverfügung nicht in ausreichenderweise aufgeklärt habe. Maßstab für die vom Gericht ggf. zu genehmigende Entscheidung des Betreuers, einer Zwangsgenehmigung zuzustimmen, ist § 1901 BGB. Entscheidend ist danach der erklärte Wunsch des Betroffenen (1901 Abs.3 S.1 und 2 BGB). Im vorliegenden Fall somit ggf. die vorliegenden schriftlichen Verfügungen des Betroffenen. Deren Wirksamkeit und Reichweite hätte folglich aufgeklärt werden müssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Das ärztliche Gutachten des Landeskrankenhauses H. (dort S.2, BI.170 d.A.) nimmt lediglich zu der (ersten) Patientenverfügung des Betroffenen vom 22. Juli 2004, nicht jedoch auch zu der späteren Verfügung vom 4. Oktober 2004 Stellung. Die ärztliche Stellungnahme im Rahmen der Anhörung des Betroffenen am 22. März 2005 (BI.180 d.A.) ist so unbestimmt und nur auf Teilbereiche der Verfügung vom 4. Oktober 2004 bezogen, dass sie in keiner Weise ausreicht, zureichende Rückschlüsse auf die Wirksamkeit der Verfügung vom 4. Oktober 2004 zu ziehen. Die Wirksamkeit der beiden - ggf. maßgeblichen - Verfügungen des Betroffenen ist somit völlig unklar geblieben.
c) Um der 5. Zivilkammer des Landgerichts H. die Gelegenheit zu geben, die weiteren notwendigen Ermittlungen nachzuholen und sodann auf ausreichender Tatsachengrundlage erneut zu entscheiden, ist die angefochtenen Entscheidung aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen.
III.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§§ 128b, 131 KostO). Der Beschwerdewert bestimmt sich nach § 30 Abs.2 KostO.
B.
M.-V.
D.
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Patientenrechte
Patientenrechte von psychisch erkrankten Menschen – ein Leitfaden.
Dieser Leitfaden richtet sich in erster Linie an Menschen, die zum ersten Mal mit der Psychiatrie in Berührung kommen, aber auch an Psychiatrie-Erfahrene und interessierte Angehörige.
Inhalt:
-
Was ist eine psychische Erkrankung eigentlich?
-
Welches sind die häufigsten psychischen Erkrankungen?
-
Wer hilft psychische Krankheiten zu erkennen – wer behandelt?
-
Welche Rechte habe ich als psychisch kranker Mensch und Patient gegenüber meinen Ärzten und der Klinik?
-
Können bei psychisch kranken Menschen die Grundrechte eingeschränkt werden?
-
Wann kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung bei einem Psychiater anordnen?
-
Wann ist eine Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik möglich?
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Was sind meine Rechte bei Zwangseinweisungsverfahren
(Unterbringungsverfahren)? -
Was kann ich tun, wenn der Arzt seine Pflicht verletzt?
-
Wie finde ich einen Anwalt, der meine Interessen vertritt?
-
Anhang
1. Was ist eine psychische Erkrankung eigentlich?
Dies ist nicht einfach zu beantworten. Hier gibt es mehrere Betrachtungsweisen. In der häufig noch rein biologistisch ausgerichteten Psychiatrie werden die Mehrzahl der psychiatrischen Erkrankungen als Stoffwechselstörungen des Gehirns angesehen. Der Schwerpunkt der Behandlung liegt dann „zwangsläufig“ in der Gabe von Medikamenten.
Die sozialpsychiatrische Sichtweise bezieht die persönliche Geschichte des Betroffenen und seine Lebensumstände zusätzlich in die Behandlung mit ein, ist also vom Gesamtkonzept her deutlich ganzheitlicher angelegt. Neben der Gabe von Medikamenten werden auch andere Therapie- und Hilfeformen angeboten. Handlungsleitende Philosophie ist eine gemeindenahe psychiatrische Versorgung. Dem Betroffenen wird eine deutlich selbständigere Lebensweise zugebilligt. Trotzdem gibt es in diesem Bereich noch viel zu verbessern.
Die Juristen tun sich bei der Definition von „psychisch krank“ am leichtesten, können aber auch nicht erklären, was „psychisch krank“ eigentlich ist.
In einzelnen Gesetzen wird der Ausdruck „psychisch krank“ zwar benutzt (z.B. in den Ländergesetzen über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke, Betreuungsrecht, Krankenversicherungsgesetz), nicht aber näher erläutert und definiert.
Im Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) des Landes Nordrhein-Westfalen heißt es in § 1 Absatz 2: „Psychische Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind behandlungsbedürftige Psychosen sowie andere behandlungsbedürftige psychische Störungen und Abhängigkeitserkrankungen von vergleichbarer Schwere.“
Speziell bei psychischen Erkrankungen ist zu betonen, dass ein Mensch, der von einer psychischen Erkrankung betroffen ist, auch stets gesunde Persönlichkeitsanteile in sich trägt. Er ist, wie jeder andere auch, durchaus in der Lage, mit seiner Erkrankung an den meisten Bereichen des Alltagslebens teilzunehmen. Hierzu ist im Einzelfall allerdings ein individuelles, maßgeschneidertes Hilfeangebot erforderlich, da bei jedem Menschen eine psychische Erkrankung anders verläuft und auch jeweils anders erlebt wird.
Kein Mensch ist demnach nur krank oder nur gesund.
2. Welches sind die häufigsten psychischen Erkrankungen?
Psychiatrische Diagnosen werden heute aufgrund internationaler Übereinkünfte mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gestellt. Die neuesten Diagnosesysteme in den Vereinigten Staaten und Europa (DSM-IV, ICD-10) grenzen psychische Krankheiten lediglich nach ihren Symptomen voneinander ab, sagen aber nichts über die Krankheitsursache und wenig über den Krankheitsverlauf aus.
Diagnosesysteme können nur eine Arbeitshilfe sein, mehr nicht. Wer weiß, mit welcher Art von Schwierigkeiten man es zu tun hat, kann damit leichter umgehen.
Die Sozialpsychiatrie kennt noch eine andere Definition. Nach M. Bleuler ist ein psychisch kranker Mensch, der bei der Lösung einer altersgemäßen Lebensaufgabe in eine Krise und Sackgasse geraten ist, weil seine Verletzbarkeit und damit sein Schutzbedürfnis sowie sein Bedürfnis, Nicht-Erklärbares zu erklären, für ihn zu groß und zu schmerzhaft geworden sind. Das Ergebnis nennen wir Krankheit, Kränkung, Störung oder Abweichung. Dies kann jedem Menschen jeden Tag widerfahren und die meisten Menschen haben es in Ansätzen schon erlebt. Eben deshalb gilt es, den anderen Menschen in seiner Andersartigkeit anzunehmen.
Die am häufigsten diagnostizierten psychischen Erkrankungen sind:
- Affektive Psychosen
- Angst- und Zwangserkrankungen
- Belastungs- und Anpassungsstörungen
- Depressionen
- Schizophrenie und Psychosen des schizophrenen Formenkreises
Die einzelnen Erkrankungen hier näher zu beschreiben, würde den Rahmen dieses Leitfadens sprengen. Möchten Sie sich hierzu näher informieren, verweise ich auf das Psychiatrienetz unter www.psychiatrie.de und die im Anhang genannten Kontakt- und Beratungsstellen.
3. Wer hilft psychische Erkrankungen zu erkennen – wer behandelt?
Psychisch erkrankte Menschen werden durch eine Reihe von Berufsgruppen behandelt, wobei dem Psychiater als Facharzt eine Schlüsselstellung zukommt. Psychologen behandeln meistens im Rahmen einer klinischen Behandlung, Psychotherapeuten können ambulant aufgesucht werden. Die Ausbildungswege unterscheiden sich jedoch.
Ein Psychiater ist ein Mediziner mit Facharztausbildung im Bereich Psychiatrie. In der Regel behandelt ein Psychiater die jeweilige Erkrankung mit Hilfe von Medikamenten. Die meisten Psychiater verfügen über eine psychotherapeutische Zusatzausbildung. Diese wären vorzuziehen, wenn eine ganzheitliche Behandlung gewünscht wird.
Ein Psychologe hat ein umfangreiches Wissen über das menschliche Denken, Fühlen Erleben, Lernen und Verhalten in einem entsprechendem Studium erworben. In einem Psychologiestudium werden jedoch keine medizinischen Fachkenntnisse vermittelt, sodass ein Psychologe auch keine Psychopharmaka verschreiben darf.
Ein Psychotherapeut hat ein Psychologie- oder Medizinstudium absolviert und eine mindestens dreijährige Zusatzausbildung zum Psychotherapeuten abgeschlossen.
Das Wort Psychotherapie heißt wörtlich übersetzt „Behandlung mit seelischen Mitteln“. In erster Linie geht es hier um eine Behandlung mit Gesprächen. Andere Behandlungsformen wie Tanz, Musik, Malen und Atemtechniken werden abhängig von der therapeutischen Ausbildung des Psychotherapeuten auch genutzt. Wichtig ist der „gute Draht“ zwischen Therapeut und Patient. Der Patient muss die Therapie von sich aus wollen und aktiv mitarbeiten.
Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen bisher nur die folgenden drei psychotherapeutischen Behandlungsmethoden:
- analytische Psychotherapie
- tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
- Verhaltenstherapie
Vor Behandlungsbeginn sollten Sie die Kostenübernahme unbedingt mit Ihrer Krankenkasse abklären. Für die Auswahl des Therapeuten stehen Ihnen fünf Probesitzungen zu, damit sie feststellen können, ob der Therapeut bzw. die Therapeutin zu Ihnen passt.
Im Übrigen haben Sie ein Recht auf Psychotherapie, wenn diese zur Behandlung notwendig und angezeigt ist. Im Streitfall benötigen Sie ein Attest Ihres behandelnden Arztes und ein positives Gutachten eines weiteren Arztes und können dann ggf. Klage vor Gericht erheben.
Anschriften von Psychotherapeuten erfahren Sie:
- aus dem örtlichen Branchentelefonbuch
- bei Ihrer Krankenkasse
- den Kassenärztlichen Vereinigungen
- bei den Berufsverbänden der Psychologen und Psychotherapeuten
- bei den Patientenberatungsstellen
4. Welche Rechte habe ich als psychisch kranker Mensch und Patient gegenüber meinen Ärzten und der Klinik?
Auch als psychisch kranker Mensch muss das Recht auf Selbstbestimmung nach Artikel 2 Grundgesetz grundsätzlich gewahrt bleiben. Daraus ergibt sich Folgendes:
Freie Arztwahl gilt generell für alle Kranken, auch für psychisch erkrankte Menschen. Voraussetzung ist, dass es sich um einen niedergelassenen Arzt handelt, d.h. der Arzt muss eine eigene Praxis betreiben und als Vertragsarzt (den Kassenarzt gibt es nur umgangssprachlich) von der kassenärztlichen Vereinigung zugelassen sein. Für Heimbewohner heißt dies z.B., dass Sie sich nicht vom betreuenden Arzt untersuchen bzw. behandeln lassen müssen. Ausgenommen sind hiervon Krankenhausaufenthalte, dort kann man den behandelnden Arzt nicht selbst wählen, es sei denn, man ist privat versichert und wählt beispielsweise eine Chefarztbehandlung.
Die freie Krankenhauswahl gilt nur, wenn Sie sich freiwillig behandeln lassen. Einzige Voraussetzung ist: Das Krankenhaus muss zugelassen sein (Psychiatrisches Krankenhaus, psychiatrische Abteilung an einem Allgemeinkrankenhaus oder einer Universitätsklinik), sonst muss die gesetzliche Krankenkasse die Kosten nicht ersetzen.
Bei Zwangseinweisung ist keine Klinikwahl möglich. Hier erfolgt die Aufnahme in der für die Region zuständige psychiatrische Klinik.
Die ärztliche Aufklärungspflicht gilt grundsätzlich im vollem Umfang auch für psychisch erkrankte Menschen. Sie erstreckt sich auf alle Behandlungsmaßnahmen, d.h. auf medikamentöse Behandlungsverfahren (z.B. Gabe von Psychopharmaka), Psychotherapie und körperbezogene Behandlungsverfahren (z.B. Elektroschock, EEG, EKG, Computertomographie).
Der Arzt ist verpflichtet, Sie oder Ihren Vertreter über Art, Ablauf, Ziel, Folgen, Risiken, Nebenwirkungen und Alternativen seiner Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den Grundzügen aufzuklären, damit Sie selbst Nutzen und Risiko des ärztlichen Handelns abwägen und selbst über die Notwendigkeit der Behandlung und der einzelnen medizinischen Maßnahmen entscheiden können. Die Aufklärung durch den Arzt sollte in einem persönlichen Gespräch geschehen. Es reicht nicht aus, Ihnen ein Formular mit einem kurzen Aufklärungstext zu überreichen. Scheuen Sie sich nicht, nachzufragen, wenn Sie etwas nicht verstanden haben, dies ist Ihr gutes Recht. Nehmen Sie gegebenenfalls eine Vertrauensperson als Zeugen zu diesem Gespräch mit. Sollte es trotzdem zu einer formularmäßigen Aufklärung kommen, ist es wichtig, sich eine Durchschrift des Formulars aushändigen zu lassen, auf dem Datum und Uhrzeit festgehalten und quittiert sind.
Bei Personen, für die vom Gericht ein rechtlicher Betreuer bestellt wurde, besteht bei einer Zwangsbehandlung nur Aufklärungspflicht gegenüber dem Betreuer, der für den Aufgabenkreis >> Aufenthaltsbestimmung Heilbehandlung << bestimmt wurde. Näheres hierzu unter Punkt 7.
Hier ein Fragenkatalog zum Thema Aufklärungspflicht. Diese und noch weitere persönliche Fragen sollten Sie bei Beginn jeder Behandlung stellen:
- Was soll an und mit mir gemacht werden?
- Ist die Untersuchung und Behandlung wirklich notwendig?
- Mit welchen Neben- oder Nachwirkungen muss ich rechnen?
- Gibt es andere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und wie hoch sind ihre Erfolgsaussichten?
- Wie große ist jeweils die Chance, dass meine Beschwerden gelindert werden können oder die Krankheit geheilt werden kann?
- Wie hoch sind die Gefahren, wenn ich die Untersuchung oder Therapie ablehne?
- Welche Konsequenzen hat das Untersuchungsergebnis für mein weiteres Leben?
- Entstehen mir Kosten, die eventuell nicht von der Krankenkasse übernommen werden?
Diese Fragen stellen sich nicht nur bei Behandlung durch den Hausarzt, sondern auch bei Behandlung durch einen Psychiater. Auch in der Psychiatrie ist mehr Selbst- und Mitbestimmung durch kritische Patienten gefragt, auch wenn man dadurch leicht als „unbequemer“ Patient gilt.
Selbstverständlich unterliegt Ihr Psychiater der ärztlichen Schweigepflicht. Ärzte- und Psychotherapeuten sowie deren Mitarbeiter dürfe die Informationen über Sie, Ihre Erkrankung und Behandlung sowie alles, was Sie ihm anvertraut haben, nicht an Dritte weitergeben. Dazu zählen zum Beispiel Ihr Arbeitgeber und Ihre nächsten Angehörigen (Ehepartner, Eltern).
Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber allen anderen mitbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern, Masseuren und Reha-Einrichtungen, wie zum Beispiel einem Übergangswohnheim für psychisch Kranke.
Die Schweigepflicht besteht auch über den Tod eines Patienten hinaus. Allerdings hat der Arzt abzuwägen, ob nicht das Interesse der Angehörigen – zum Beispiel bei der Durchsetzung von Rentenansprüchen – höher zu bewerten ist, als das Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen.
Sie können allerdings jederzeit den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden. Die Schweigepflichtsentbindung sollte schriftlich erfolgen.
Hierzu einige Beispiele:
- Sie entbinden den Arzt von seiner Schweigepflicht gegenüber Verwandten und Freunden, die sich in der Klinik nach Ihrem Befinden erkundigen möchten.
- Sie sprechen eine Schweigepflichtsentbindung gegenüber Ihrem Anwalt aus. Dieser soll für Sie prüfen, ob der Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler begründet ist.
- Sie beschweren sich bei der Ärztekammer wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung. Ihren Arzt müssen Sie auch in diesem Fall von der Schweigepflicht entbinden. Liegt keine Schweigepflichtentbindung vor, muss der Arzt die Auskunft verweigern.
Auch unterliegt Ihr Arzt der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht.
Der Arzt ist verpflichtet, alle für die Behandlung wichtigen Umstände aufzuzeichnen und diese Dokumentation mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Die Dokumentation muss so eindeutig und aussagekräftig sein, dass sie für ihn als Rechenschaft über Diagnose und Therapie dienen kann. Ebenso muss die Dokumentation für mit- und weiterbehandelnde Ärzte als Informationsquelle dienen können.
Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht umfasst alle Informationen und Befunde, die zur Diagnose geführt haben. Dazu zählen neben Laborwerten, EKG, Röntgenbildern usw. auch Arztbriefe und Befunde mitbehandelnder Ärzte und Leistungserbringer (z.B. des psychiatrischen Fachkrankenhauses bei zeitweiliger stationärer Behandlung).
Die Dokumentation kann von Ihnen nur beschränkt eingesehen werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat körperlich Kranken ein weitgehendes Einsichtsrecht in ärztliche Unterlagen zuerkannt. Bei psychisch Kranken gibt es jedoch Einschränkungen, die im wesentlichen damit begründet werden, dass bei Kenntnis ggf. eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürchten sei.
Hierzu ein Auszug aus den Internetseiten der kassenärztlichen Vereinigung Berlin, die die Problematik gut darstellt:
„Das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten auf Artikel 1 i.V. mit Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz gebietet es jedem Patienten, gegenüber seinem Arzt und Krankenhaus grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen einzuräumen. Dieses Einsichtsrecht besteht allerdings nicht unbeschränkt.
Ihm können - ebenfalls grundrechtlich fundierte - Interessen des Arztes oder Dritter sowie therapeutische Vorbehalte entgegenstehen. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverfassungsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Zivilsachen. Nach dieser Rechtsprechung existieren Besonderheiten in Bezug auf die psychiatrische Behandlung; dort kommt der Entscheidung des Arztes, ob eine Aushändigung der Krankenunterlagen an den Patienten medizinisch verantwortbar ist, besonderes Gewicht zu. Allerdings darf der Arzt auch nach einer psychiatrischen Behandlung die Herausgabe der Krankenunterlagen nicht pauschal unter Hinweis auf ärztliche Bedenken verweigern. Er hat die entgegenstehenden therapeutischen Gründe vielmehr nach Art und Richtung näher zu kennzeichnen, allerdings ohne Verpflichtung, dabei ins Detail zu gehen. (BGHZ 106, 146, 150).
Die Rechtsprechung des BGH beurteilt das Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich unbedenklich.“
Im Prinzip gilt vereinfacht für das Einsichtsrecht bei psychisch Kranken Folgendes:
Falls Sie zivilrechtlich untergebracht bzw. zivilrechtlich zwangsbehandelt werden (Unterbringung nach Betreuungsrecht), gibt es ein Einsichtsrecht nur bezüglich der objektiven Daten. Dies sind Daten, die ihren körperlichen Zustand und Ihre Medikamente betreffen - nicht aber in Bezug auf ihre psychiatrische Diagnose oder auf ärztliche Beschreibungen Ihres Verhaltens bzw. Ihrer Persönlichkeit. Der Betreuer hat dann aber ein unbeschränktes Einsichtsrecht.
Bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung (Unterbringungsgesetz, PsychKG) dagegen haben Sie das Recht, Ihre gesamte Akte einzusehen. Die Einsicht darf nur verwehrt werden, wenn eine erhebliche Gefahr der Selbstschädigung besteht.
Unabhängig davon gilt, dass im Fall der Geltendmachung rechtlicher Interessen und Einleitung eines Gerichtsverfahren in jedem Fall Ihrem damit beauftragten Rechtsanwalt persönliche Einsicht in die Krankenunterlagen zu gewähren ist.
Auch ein Arzt, zu dem Sie Vertrauen haben, kann die Krankenakten des Psychiaters oder der Klinik anfordern und Ihnen als Betroffenen zugänglich machen.
Für den Bereich der Sozialleistungsträger (Renten-, Kranken-, Pflegeversicherungs- und Unfallversicherungsträger sowie die Träger der Sozialhilfe) ist das Recht auf Akteneinsicht in § 25 SGB X geregelt. Ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme muss geltend gemacht werden.
Enthalten die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse, „kann die Behörde den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen“, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen „unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit zufügen würde“.
Dort ist auch festgelegt, dass „soweit die Akten Angaben enthalten, die der Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können“ der Inhalt der Akten auch durch „einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung, sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist“. Die für Sie als Betroffener befürchteten Nachteile oder Beeinträchtigungen müssen aber ausführlich begründet werden. Ein pauschaler Hinweis auf eine mögliche Beeinträchtigung genügt nicht.
Im Regelfall wird bei einem Rechtsstreit, bei dem im Nachhinein ein Einsichtsrecht eingeklagt werden soll, leider kein Einsichtsrecht gewährt. Letztendlich ist festzustellen, dass, wo es um psychische Erkrankungen geht, das Einsichtsrecht deutlichen Einschränkungen unterworfen ist. Hier muss eine Gleichstellung mit körperlich kranken Menschen angestrebt werden.
5. Können bei psychisch kranken Menschen die Grundrechte eingeschränkt werden?
Aufgrund bestimmter Gesetze sind bei psychisch Kranken Eingriffe in die Grundrechte möglich (Unverletzlichkeit der Wohnung, Postgeheimnis?).
Es kann das Selbstbestimmungsrecht aufgrund des Betreuungsrechts eingeschränkt werden, wenn Betroffene bestimmte Aufgaben nicht selbst besorgen können und für diese konkret zu benennenden Aufgaben vom Gericht ein Einwilligungs-vorbehalt angeordnet wurde, zum Beispiel in den Bereichen: Aufenthaltsbestimmung, Vermögensfürsorge, ärztliche Behandlung/Gesundheitsangelegenheiten.
Unter dieser Voraussetzung und nur in den Bereichen, für die ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, können Betreute nur mit Einwilligung des Betreuers handeln. Der Betreuer benötigt dann bei bestimmten Entscheidungen (riskante Behandlungsmaßnahmen, Freiheitsentziehung, Wohnungsauflösung etc.) noch zusätzlich die Genehmigung des Gerichts.
Es können aufgrund der Ländergesetze zur Unterbringung und zu Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke Zwangsmaßnahmen angeordnet werden.
Aber:
„Psychisch Kranke dürfen nur dann mit sofortiger Wirkung in eine geschlossene Einrichtung eingewiesen werden, wenn eine 'erhebliche Gefahr' der Eigen- oder Fremdgefährdung besteht.“ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes Aktenzeichen 2BvR2270/96.
6. Wann kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung bei einem Psychiater anordnen?
In einigen Bundesländern kann das Gesundheitsamt Personen verpflichten, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Der Arzt wird ermächtigt, das Gesundheitsamt von der Behandlungsaufnahme zu unterrichten, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine psychische Störung oder Erkrankung besteht, in deren Folge sich die Person selbst schwerwiegenden Schaden zuzufügen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden droht.
Besonders das letzte Kriterium ist sehr umstritten, weil letztlich Prognoseentscheidungen immer fehlerträchtig sind.
7. Wann ist eine Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik möglich?
Gerade die Zwangseinweisung und anschließende Zwangsbehandlung in der Klinik wird von vielen psychisch Kranken als schmerzlich und traumatisierend erlebt. Ein Vertrauensverhältnis zu Klinikpersonal und Psychiater kann auf eine solche Weise schlecht entstehen. Von einem Teil der betroffenen wird das „Hilfesystem Psychiatrie“ daher als Ganzes abgelehnt. Als Weg zu mehr Gleichberechtigung sind hier verpflichtend einzuführende Behandlungsvereinbarungen, Vorsorgevollmachten und das „Psychiatrische Testament“ zu nennen (Informationen zu diesen Begriffen gibt unser Extra-Merkblatt – anzufordern beim Dachverband psychosozialer Hilfsvereinigungen, s. Anhang).
Zwangseinweisungen können nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in den Gesetzen der Bundesländer über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (PsychKG) oder Unterbringungsgesetzen (UBG) festgelegt sind, durchgeführt werden. Ebenso ist dies nach dem Betreuungsrecht möglich. Rechtliche Betreuer werden vom Vormundschaftsgericht bestellt.
Andere „Betreuer“ wie der Sozialarbeiter, der einem zum Beispiel beim betreuten Wohnen unterstützt, sind keine rechtlichen Betreuer. Dieser Unterschied wird oft – auch von Fachleuten – verkannt.
7.1 Unterbringung und Zwangsbehandlung nach dem Betreuungsrecht (zivilrechtliche Unterbringung):
Zwei Voraussetzungen der Unterbringung werden im Betreuungsrecht genannt. Wenn eine davon vorliegt, wird die Unterbringung als gerechtfertigt und erforderlich angesehen (§ 1906 Absatz 1 BGB).
- Selbstgefährdung, d.h. es besteht eine konkrete Gefahr, dass der Betroffene sich selbst tötet oder einen erheblichen Gesundheitsschaden und zwar „aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen und seelischen Behinderung“. Ein typisches Beispiel ist hier ein Mensch, der unter Depressionen leidet und Selbstmordabsichten hegt.
- Es besteht die Notwendigkeit einer Heilbehandlung.
Dies bedeutet im Einzelnen:
-
Es ist notwendig, den Betroffenen zu behandeln.
-
Diese Untersuchung oder Behandlung kann nicht ohne Unterbringung erfolgen, andere weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht geeignet.
-
Der Betroffene kann aufgrund einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit dieser Maßnahme nicht erkennen bzw. nicht nach dieser Einsicht handeln.
Hierzu ein Beispiel:
Ein Mann hat Angst und hört Stimmen. Nach Ansicht der Psychiater und des Gerichts muss er behandelt werden. Er selbst sieht die Notwendigkeit der Behandlung nicht ein, da er sicht nicht krank, sondern verfolgt fühlt. Er gilt im Sinne der Psychiatrie als nicht krankheitseinsichtig.
Hier noch ein wichtiger Hinweis: Generell ist eine zivilrechtliche Unterbringung nur dann zulässig, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen (Grundsatz der Erforderlichkeit).
Ebenso muss die Unterbringung in einem vernünftigen Verhältnis zu den Gefahren stehen, die abgewendet werden sollen. (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).
Bei einer Unterbringung nach Betreuungsrecht (zivilrechtliche Unterbringung) muß immer zuvor ein Betreuer bestellt, oder ein Bevollmächtigter vertreten sein. Ist ein Betreuer bereits bestellt, aber nicht für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung zuständig, wird das Gericht im Regelfall zusätzlich zu den bisherigen Aufgabenkreisen des Betreuers den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung anordnen. Wichtig ist noch, dass eine zivilrechtliche Unterbringung ausschließlich dem Schutz des Erkrankten dient, nicht dem der Umgebung.
7.2. Unterbringung und Zwangsbehandlung nach dem Unterbringungsrecht (öffentlich-rechtliche Unterbringung)
Die Unterbringungsgesetze sind zwar von Bundesland zu Bundesland verschieden, gleichen sich aber in den zentralen Punkten. In allen Unterbringungsgesetzen werden folgende Gründe für die Unterbringung genannt:
-
Selbstgefährdung: Der Betroffene gefährdet aufgrund von psychischer Krankheit, Geistesschwäche oder Sucht sein Leben in erheblichem Maße (z.B. Selbstmordabsicht, Selbstmordversuch). Dieses deckt sich mit den Voraussetzungen der betreuungsrechtlichen Unterbringung teilweise.
-
Fremdgefährdung: Der Betroffene gefährdet aufgrund psychischer Krankheit, Geistesschwäche oder Sucht die öffentliche Sicherheit und Ordnung (z.B. durch Androhung von Gewalttaten)
Liegt einer dieser beiden Gründe vor, kann das Gericht eine Unterbringung anordnen, sofern die Gefahr durch andere weniger einschneidende Maßnahmen nicht abzuwenden ist. Auch hier gelten, wie beim Betreuungsrecht, die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.
8. Was sind meine Rechte bei Zwangseinweisungsverfahren (Unterbringungsverfahren)?
Die Unterbringung ist in einem genau geregelten Unterbringungsverfahren geregelt.
Die Klinik muss sofort den Betreuer oder den Bevollmächtigten informieren.
Die Unterbringung ist genehmigungspflichtig, d.h. der Betreuer muss sein Einverständnis erteilen, sofern er für den Aufgabenkreis Heilbehandlung und Aufenthaltsbestimmungs-recht zuständig ist. Der Betreuer wiederum muss sich für die geplante Unterbringungs-maßnahme in einer Klinik die Genehmigung des Gerichts holen.
Hat der Betroffene keinen Betreuer, muss die Einrichtung am folgenden Tag bei Gericht die Genehmigung der Unterbringung beantragen.
Das Gericht bearbeitet diese Anträge bevorzugt in einem beschleunigten Verfahren. Das Gericht trifft eine einstweilige Verfügung über die vorläufige Unterbringung. Auch können dort weitere Zwangsmaßnahmen, wie die Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka verfügt werden. Bei einer vorläufigen Unterbringung ist ein ärztliches Attest ausreichend, ein psychiatrisches Gutachten ist nicht erforderlich.
Unabhängig davon muss sich der Richter einen unmittelbaren Eindruck verschaffen und den Betroffenen anhören. Die Anhörung muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen; eine gesetzliche Ausnahmeregelung gibt es nur in Baden-Württemberg mit einer 72-Stunden-Frist im Rahmen der fürsorglichen Zurückhaltung, die aber sehr umstritten ist.
Erfolgt die Anhörung durch das Gericht nicht innerhalb von 24 Stunden, kann man diesen Verfahrensfehler beanstanden. Es besteht mittlerweile eine Verpflichtung der Gerichte - insbesondere bei Unterbringung ohne Betreuer einen Verfahrenspfleger beizuordnen. Dieser nimmt die Rechte des Untergebrachten wahr, muss sich aber nicht an dessen Wünsche und Weisungen halten.
Im Allgemeinen schließt sich der Richter dem Urteil der Psychiater an. Als Psychiatrie-Erfahrener braucht man daher gute Argumente und sachkundigen Beistand, um eine Entlassung aus der Einrichtung zu erreichen, Die vorläufige Unterbringung kann bis zu sechs Wochen betragen und kann per Verlängerung auf drei Monate ausgedehnt werden. Die Entscheidung über die vorläufige Unterbringung muss dem Betroffenen per Gerichtsbeschluss mitgeteilt werden. Weitere Informationen zur rechtlichen Situation bei Zwangseinweisungsverfahren und Zwangsbehandlung gibt u.a. ein Schaubild aus dem Buch
„Zwang“ – Was tun bei rechtlicher Betreuung und Unterbringung?
Zenit-Verlag, München 1999.
Tipp: Bei einem freiwilligen Aufenthalt in einem Heim oder einer Klinik sind keine Zwangsmaßnahmen zulässig !
Zwangsmaßnahmen können durch das „Psychiatrische Testament“, dies eine besondere Form der Patientenvorausverfügung, oder eine Vorsorgevollmacht“ abgemildert werden und dadurch bestimmte Behandlungsformen ausgeschlossen werden (z.B. Elektroschock, Fixierung und Behandlung mit Neuroleptika). Näheres hierzu in den Merkblättern „Vorsorgevollmacht“ und „Psychiatrisches Testament“ zu beziehen über den
Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V.
Am Michelshof 4b, 53117 Bonn
Tel.: 02 28 / 69 17 59
www.psychiatrie.de
9. Was kann ich tun, wenn der Arzt seine Pflicht verletzt?
Fühlen Sie sich von einem Arzt unzureichend oder schlecht behandelt, zum Beispiel bei einer sehr hohen Dosierung von Psychopharmaka, oder leiden Sie bei der Medikamenteneinnahme unter inakzeptablen Nebenwirkungen, gibt es grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, abhängig davon, was Sie erreichen möchten:
Wenn Sie möchten, dass Ihr Arzt für sein handeln bestraft wird, steht Ihnen der strafrechtliche und der berufsrechtliche Weg offen. Beide Verfahren können nur von Ihnen in gang gesetzt werden. Allerdings haben Sie keinen Einfluss mehr auf das laufende Verfahren. Es entscheiden dann ausschließlich die zuständigen Institutionen (Staatsanwaltschaft oder die zuständigen Standesorganisationen, z.B. Ärztekammer).
Möchten sie dagegen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld erheben, empfiehlt es sich, ein Verfahren bei der zuständigen Gutachterkommission oder eine Zivilgerichtsklage anzustreben. Eine gütliche Einigung im Vorfeld mit der Haftpflichtversicherung des Arztes zu versuchen, ist im Bereich der Psychiatrie schwer.
Anspruch auf Schadenersatz haben Sie grundsätzlich dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
körperliche Schädigung, d.h. es liegen in Folge einer Fehlbehandlung eine bzw. mehrere körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, Ihr Arzt hat schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt, z.B. ein Medikament aus Unachtsamkeit zu hoch dosiert oder vertauscht, oder in die Vene statt in die Arterie gespritzt.
Es gilt hier aber juristisch das Prinzip von Ursache und Wirkung. Es ist daher von Ihnen als Patient ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und ärztlichem Fehlverhalten nachzuweisen. Dieser Nachweis ist im Einzelfall nicht immer einfach zu erbringen. Ohne Hinzuziehung eines Gutachters ist ein Anspruch auf Schadenersatz praktisch nicht durchsetzbar. In der Praxis sieht es leider so aus, dass Gutachter, die Sie mit einem Gutachten beauftragt haben, als weniger objektiv gelten als die, die das Gericht oder die Ärztekammer bestellt haben.
Ohne die Hilfe eines erfahrenen Anwalts, der sich im Arzthaftungsrecht auskennt, besteht in der Regel nur eine geringe Aussicht auf Erfolg.
Beweiserleichterungen können – jedenfalls vor einem Zivilgericht – gewährt werden, wenn beispielsweise ein sehr gravierender Behandlungsfehler erkennbar ist, weil der Arzt eklatant gegen Behandlungsstandards verstoßen oder seine Dokumentationspflicht vernachlässigt hat. In diesem fall muss Ihr Arzt dann beweisen, das Ihre körperliche Beeinträchtigung nicht auf seinen Fehler zurückzuführen ist.
10. Wie finde ich einen Anwalt, der meine Interessen vertritt?
Hier helfen Ihnen der örtliche Anwaltsverein, der Deutsche Anwaltsverein (DAV).
Eine weitere Möglichkeit ist der Anwaltsuchservice, der Ihnen kostenlos bis zu drei Adressen von Fachanwälten in Ihrer Nähe nennt. Im Internet ist die Internetseite www.anwaltsuchservice.de empfehlenswert. Bitte beachten Sie aber, dass die Angaben des Anwaltsuchservices auf den Eigenangaben der Anwälte beruhen. Es kann daher nicht im Vorhinein beurteilt werden, wie gut der einzelne Anwalt die Interessen eines Mandanten vertritt.
In einem Erstgespräch, das nicht mehr als 180,- Euro kosten sollte, können Sie durch Nachfragen prüfen, wie viel Erfahrung der Anwalt im Medizinrecht hat und ob die >Chemie< zwischen Ihnen beiden stimmt. Beauftragen Sie nur einen Anwalt mit guten Fachkenntnissen, bei dem Sie das Gefühl haben, dass er sich wirklich für Sie einsetzt. In der Praxis sind viele Prozesse vor Gericht gescheitert, weil der jeweilige Anwalt nicht über die nötigen Kenntnisse verfügte.
Anschriften von Anwälten, die sich bereit erklärt haben, sich besonders für Psychiatrie-Erfahrene einzusetzen, vermittelt der Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener (BPE) in Bonn. Hier die Anschrift:
Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. (BPE),
Wittener Str. 87
44789 Bochum
www.bpe-online.de
Weitere Auskünfte erteilen:
Bundesrechtsanwaltskammer
Joachimstr. 1
53111 Bonn
Anwaltsuchservice GmbH
Unter den Ulmen 96
50968 Köln
Telefon 01 80 / 5 25 45 55
Hilfreiche Adressen von ärztlichen Standesorganisationen, Schlichtungsstellen und weiteren Verbänden können Sie erfragen bei der:
Bundesärztekammer
Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern
Herbert-Levin-Str. 1
50931 Köln
Telefon 02 21 / 40 04 - 2 79
Fax 02 21 / 40 04 - 3 88
www.bundesaerztekammer.de
11. Anhang
Nützliche Adressen:
Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V.
Am Michelshof 4 b
53117 Bonn
Telefon 02 28 / 69 17 59
www.psychiatrie.de
Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. (BPE)
Wittener Str. 87
44789 Bochum
www.bpe-online.de
Geschäftsstelle + Erstkontakt:
Telefon: 02 34 / 68 70 55 52
Psychopharmakaberatung:
Herr Matthias Seibt,
Telefon 02 34 / 6 40 51 02
Ebenfalls behilflich sein können die unabhängigen Patientenberatungsstellen und die Verbraucherberatungsstellen. Die Adressen entnehmen Sie bitte dem örtlichen Telefonbuch.
Literaturhinweise:
RUDOLF WINZEN:
Zwang – Was tun bei rechtlicher Betreuung und Unterbringung?
Zenit-Verlag, München 1999.
Patientenratgeber – herausgegeben von der Verbraucherzentrale Hamburg,
beziehbar über alle Verbraucherberatungsstellen,
Adressen beim Bundesverband der Verbraucherzentralen,
Markgrafenstr. 66, 10969 Berlin,
www.agv.de
Patientenrechte – Ärztepflichten – herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft
der PatientInnenstellen in München,
c/o Gesundheitsladen München e.V.,
Auenstr. 31, 8049 München, Tel. 0 89 / 76 75 51 31,
www.patientenstellen.de
von dort auch beziehbar
BRILL, KARL-ERNST:
Psychisch Kranke im Recht.
Psychiatrie-Verlag, Bonn.
3. aktualisierte und überarbeitete Auflage 2003
PIONTEK, ROSEMARIE:
Wegbegleiter Psychotherapie
Psychiatrie-Verlag, Bonn 2002
Hinweisen möchte ich auch auf die:
„Arbeitshilfe für die Rehabilitation psychisch kranker und behinderter Menschen“, die einen Überblick zu fachlichen Grundlagen, Hilfeangebote und sozialrechtlichen Grundlagen gibt.
Herausgeber ist die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) Frankfurt. Die empfehlenswerte Neubearbeitung erschien im Juli 2003 und ist auch downloadbar.
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, BAR
Walter-Kolb-Str. 9–11, 60594 Frankfurt,
Tel. 0 69 / 60 50 18 - 0, Fax 0 69 / 60 50 18 29,
www.bar-frankfurt.de
- Details
Vorsorgevollmacht
In Kenntnis der rechtlichen Folgen und im Bewußtsein der Tragweite meiner Entscheidung habe ich mich dazu entschlossen, meine persönlichen Verhältnisse eigenständig für den Fall zu regeln, daß ich aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung meine Angelegenheit ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann und/oder mein Selbstbestimmungsrecht in persönlichen und gesundheitlichen Angelegenheiten von mir selbst nicht mehr rechtswirksam ausgeübt werden kann.
Mit dieser Vollmacht möchte ich der eventuellen Anordnung einer Betreuung und/oder Unterbringung gegen meinen Willen für mich durch ein Vormundschaftsgericht vorgreifen, um die Wahrnehmung meiner Interessen und Entscheidungsbefugnisse meine Person betreffend für einen solchen Fall auf Personen meines besonderen Vertrauens zu übertragen.
I. Bevollmächtigte Personen und Aufgabenbereiche
Ich................................................................................................
Geburtsname ................................................................................
geb.am........................... in ..........................................................
derzeit wohnhaft ............................................................................
Telefon-Nr. ....................................................................................
bevollmächtige gemäß § 1896 Absatz 2 BGB:
1. Herrn/Frau.................................................................................
geb.am........................... in ..........................................................
derzeit wohnhaft ............................................................................
Telefon-Nr. ....................................................................................
für den Aufgabenbereich meiner:
Aufenthaltsbestimmung - Gesundheitsfürsorge - Vermögenssorge
(unzutreffendes bitte streichen)
2. Herrn/Frau.................................................................................
geb.am........................... in ..........................................................
derzeit wohnhaft ............................................................................
Telefon-Nr. ...................................................................................
für den Aufgabenbereich meiner:
Aufenthaltsbestimmung - Gesundheitsfürsorge - Vermögenssorge
(unzutreffendes bitte streichen)
3. Herrn/Frau...............................................................................
geb.am........................... in ..........................................................
derzeit wohnhaft ..........................................................................
Telefon Nr. ........................../.......................
für den Aufgabenbereich meiner:
Aufenthaltsbestimmung - Gesundheitsfürsorge - Vermögenssorge
(unzutreffendes bitte streichen)
in den folgenden Angelegenheiten mit der Wahrnehmung meiner Interessen:
A.
die Wahrnehmung meiner Vermögensangelegenheiten
- insbesondere auch die Vollmacht, bei allen in- und ausländischen Banken, Sparkassen, Vereinen oder Sparvereinen, bei denen ich über Girokonten, Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere, Obligationen etc. verfüge, uneingeschränkt Auskunft über meine Guthaben und Verbindlichkeiten zu erhalten, Kontoauszüge in Empfang zu nehmen, Geldbeträge bar abzuheben, Überweisungen, Abbuchungsermächtigungen und Daueraufträge zu veranlassen sowie Konten aufzulösen und einzurichten.
Bei Überweisungen, Daueraufträgen und Barabhebungen über
EUR .................... ist die schriftliche Zustimmung des Kontrollbevollmächtigten einzuholen.
Zur Inanspruchnahme von Krediten und Dispositionskrediten meiner Girokonten für mich oder in meinem Namen ist die/der Bevollmächtigte nicht berechtigt.
- ausdrücklich auch zur Befugnis, rechtsgeschäftlich für mich tätig zu werden, insbesondere zum Abschluß und zur Aufhebung (Kündigung und Rücktritt) sowie Anfechtung von Verträgen in meinem Namen
- einschließlich der Einwilligung und dem Widerruf zu Rechtsgeschäften jeglicher Art, insbesondere im Falle meiner Geschäftsunfähigkeit
- -nicht- die Befugnis, in eigenem Namen oder als Bevollmächtigter mit sich im Namen des Bevollmächtigten Rechtsgeschäfte vorzunehmen, § 181 BGB
B.
die Wahrnehmung meiner Interessen im Umgang mit Ämtern, Behörden, Versicherungen und Rentenversicherern einschließlich der Befugnis, Anträge in meinem Namen zu stellen, gegen ablehnende Bescheide Rechtsmittel einzulegen und auszubezahlende Gelder in Empfang zu nehmen.C.
die Befugnis der Wahrnehmung meiner gerichtlichen und außergerichtlichen Interessen einschließlich der Befugnis zur Bevollmächtigung (Untervollmacht) und Beauftragung eines Rechtsvertreters in meinem NamenD.
die Befugnis zur Wahrnehmung meiner Miet- und Wohnangelegenheiten einschließlich der Befugnis zur Auflösung und Begründung von Mietverträgen in meinem NamenE.
die Entscheidung über meinen Fernmeldeverkehr und die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten meiner PostF.
die Befugnis über meine Aufenthaltsbestimmung,G.
Die Wahrnehmung meiner Gesundheitsfürsorge ausdrücklich einschließlich- der Zustimmung oder Ablehnung zu allen ärztlichen Untersuchungen meines Gesundheitszustandes, ärztlichen Behandlungen und Eingriffen, insbesondere, wenn begründete Gefahr besteht, daß ich aufgrund dieser Maßnahme versterbe oder mir aufgrund dieser Maßnahme schwerer und länger andauernder gesundheitlicher Schaden droht 8 .
- Die Zustimmung oder Ablehnung darf ausdrücklich entgegen ärztlichem Rat erfolgen. Ärztliche Eingriffe bedürfen grundsätzlich außer in Eilfällen der schriftlichen Zustimmung des Bevollmächtigten.
- der Berechtigung zum Abschluß von Behandlungsverträgen.
- der Entscheidung über die Verabreichung und Dosierung von Medikamenten, wie z.B. Psychopharmaka, Chemotherapeutika, und Schmerz- und Betäubungsmittel, die unerwünschte Nebenwirkungen und gesundheitliche Folgen haben oder haben könnten
- der Entscheidung über einen Behandlungsabbruch, die Verlegung in eine andere Klinik oder Anstalt
- der Entscheidung über lebensverlängernde und lebenserhaltende Maßnahmen, soweit eine Entscheidung im Dispositionsbereich Dritter liegt oder nach Rechtslage liegen kann
- der uneingeschränkten Einsichtnahme in meine Krankenakten und der Entscheidung, ob erhobene Daten und Unter- suchungsergebnisse in Zusammenhang mit meiner ärztlichen Behandlung Dritten zugänglich gemacht werden darf
- der Entscheidung darüber, ob nach meinem Ableben Organe entnommen werden dürfen oder Obduktionen stattfinden
- der Kontrolle darüber, ob die Klinik, die Ärzte und das Pflegeperso-nal mir trotz meiner eventuellen Entscheidungsunfähig-keit eine meinem -mutmaßlichen- Willen entsprechende und angemessene Behandlung zukommen lassen, die auch eine menschenwürdige Unterbringung umfaßt.
H.
die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen gegen oder ohne meinen Willen 9 einschließlich der Entscheidung über die freiheitsentziehende Unterbringung in einer Klinik, einem Pflegeheim, einer geschlossenen Abteilung einer solchen Einrichtung oder einer geschlossenen Anstalt sowie die Entscheidung über unterbringungs-ähnliche Maßnahmen gegen oder ohne meinen Willen 9 einschließlich der Entscheidung über das Anbringen von freiheitsbeschränkenden mechanischen Einrichtungen wie Bettgittern, das Fixieren, etwa mit einem Gurt oder anderen Vorrich-tungen oder Medikamentengaben mit dem Ziel der Freiheitsbeschränkung.sofern die jeweiligen freiheitsentziehenden oder freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zu meinem Wohl erforderlich erscheinen, da begründeter Verdacht einer erheblichen Eigen- oder Fremdgefährdung bei mir vorliegt, die Untersuchung meines Gesundheitszustand dringend geboten ist oder ein ärztlicher Eingriff oder eine Heilbehandlung bei mir notwendig wird .
II. Besondere Verpflichtungen der behandelnden Ärzte/Ärztinnen
Diese Vollmacht berechtigt und verpflichtet alle mich behandelnden Ärzte/Ärztinnen, der/dem Bevollmächtigten über meinen Gesundheitszustand aufzuklären, um die Entscheidung über eine Behandlung, einen Eingriff oder einen Behandlungsabbruch zu ermöglichen.
Ich entbinde insoweit ausdrücklich alle mich behandelnden Ärzte von ihrer ärztlichen Schweigepflicht.
Die Vollmacht umfaßt das Recht, in meine Krankenakte Einsicht zu nehmen und die Kenntnisse hierüber gegebenenfalls an Dritte, etwa Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Die/der Bevollmächtigte ist berechtigt, stellvertretend für mich Strafantrag bei den zuständigen Behörden zu stellen, wenn sie/er nach Prüfung der Krankenakte zu dem Ergebnis gelangt ist, daß Dritte eine strafbare Handlung gegen mich begangen haben.
Anderen als den durch die Vollmacht berechtigten Personen (Bevollmächtigte und Kontrollbevollmächtigte) dürfen die behandelnden Ärzte/Ärztinnen keine Auskunft über meinen Gesundheitszustand erteilen, auch wenn es sich um Angehörige handelt 10 .
Hiervon ausgenommen ist/sind:
Frau/Herr.............................................................................................................
Ausschließlich die/der Bevollmächtigte und die/der Kontrollbevollmächtigte aber ist jenseits einer Auskunftserteilung zur Entscheidung über ärztliche Maßnahmen befugt.
III. Kontrollbevollmächtigte 11, § 1896 Absatz 3 BGB
Zur/zum Kontrollbevollmächtigten 11 (Vollmachtsbetreuer/in) gemäß
§ 1896 Absatz 3 BGB bestimme ich
Frau..................................................... / Herrn............................................ Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
Anschrift.......................................................................................................
Telefon.................................................
Aufgabe der/des Kontrollbevollmächtigten ist die Wahrnehmung meiner Rechte gegenüber meiner/meinem Bevollmächtigten durch die Überprüfung eines interessengerechten Gebrauches dieser Vollmacht. Die/der Kontrollbevollmächtigte berät die/den Bevollmächtigten und unterstützt ihn bei der Wahrnehmung der ihm erteilten Aufgabenbereiche.
Die/der Kontrollbevollmächtigte ist befugt, von allen in der Vollmacht benannten Personen sowie Ämtern, Institutionen und Ärzten unbeschränkt Auskünfte über mich einzuholen. Wichtige Entscheidungen des Bevollmächtigten meine Person betreffend sind dem Kontrollbevollmächtigten unverzüglich mitzuteilen.
Die/der Kontrollbevollmächtigte ist befugt, im Einzelfall Entscheidungen des Bevollmächtigten zu widersprechen und durch eigene Entscheidung zu ersetzen. In diesem Falle ist die Entscheidung des Kontrollbevollmächtigten dem Bevollmächtigten und Dritten gegenüber bindend.
Die/der Kontrollbevollmächtigte ist ausdrücklich befugt, bei begründetem Verdacht des Mißbrauchs dieser Vollmacht durch die/den Bevollmächtigten die Vollmacht zu widerrufen und anstatt der/des Bevollmächtigten die/den Ersatzbevollmächtigten zur/zum Bevollmächtigten dieser Vollmacht zu benennen.
IV. Interessengerechte Ausübung der Vollmacht
Die Grundsätze über die interessengerechte Ausübung dieser Vollmacht habe ich in Anlage in einer gesonderten Verfügung niedergelegt. Diese Verfügung ist für die/den Bevollmächtigte(n) und die/den Kontrollbevollmächtigte(n) bei der Ausübung der ihm eingeräumten Rechte und Pflichten bindend. Die Verfügung ist Bestandteil dieser Vorsorgevollmacht.
Ich habe die vorliegende Vollmacht zu dem Zwecke erteilt, die Anordnung der Bestellung einer Betreuung oder der Anordnung einer Unterbringung durch ein Vormundschaftsgericht funktionell zu ersetzen und Personen meines besonderen Vertrauens als Bevollmächtigte eingesetzt.
Die Feststellung, daß ich aufgrund einer psychischen Erkrankung oder wegen meines kör-perlichen oder geistigen Zustandes außerstande bin, meine Angele-genheiten ganz oder teilweise zu besorgen, muß in jedem Fall von ei-nem Arzt getroffen werden. Für den Fall einer psychischen Erkrankung ist die Feststellung durch einen Facharzt für Psychiatrie maßgeblich.
Für den Fall, daß Zweifel daran bestehen, daß ich außerstande bin, meine Angelegenheiten selbst zu regeln, bestimme ich, daß
Herrn/Frau Dr. med........................................................................
Anschrift:.........................................................................................
Telefon Nr. ........................................./...........................................
die erforderlichen Feststellungen zu dieser Frage durch eingehende medizinische Untersuchung trifft. Ist dies nicht möglich, wird die/der untersuchende Arzt von dem Kontrollbevollmächtigten bestimmt.
Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist dieser Vollmacht beizufügen. Ausdrücklich soll diese Vollmacht auch ohne ärztliches Attest nur dann gelten, wenn psychiatrische Zwangsmaßnahmen gegen mich eingeleitet werden sollten.
V. Widerrufsvorbehalt
Mir ist bekannt, daß ich die erteilte Vollmacht jederzeit im Ganzen oder teilweise widerrufen kann, sofern ich zum Zeitpunkt des Widerrufs geschäftsfähig bin.
Ich bin mir der Tragweite und Rechtsfolgen dieser Vollmacht, über die ich mich hinreichend informiert habe, bewußt.
Diese Vollmacht habe ich freiwillig und unbeeinflußt im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte verfaßt.
.........................................., den
.................................................................................
(Unterschrift)
Fußnoten
1. Die Vorsorgevollmacht berechtigt den Bevollmächtigten umfassend und kann einen tiefgreifenden Eingriff in Ihre Persönlichkeitsrechte bedeuten. Sie sollten als Bevollmächtigte grundsätzlich nur Personen Ihres besonderen Vertrauens einsetzen, um mißbräuchliche Verwendungen dieser Vollmacht zu vermeiden.
2. Die Vorsorgevollmacht ist ohne notarielle Beurkundung gültig und erlangt bereits mit Ihrer Unterschrift volle Gültigkeit. Falls Sie Immobilien besitzen und dem Bevollmächtigten gegebenenfalls eine Verfügungsbefugnis einräumen wollen, müssen Sie diese Vollmacht notariell beurkunden lassen. Gleiches empfiehlt sich, wenn Ihre Geschäftsfähigkeit in Frage steht.
3. Gemäß § 1896 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 1897 Absatz 3 BGB können Personen, die zu einer Anstalt, einem Heim oder einer anderen Einrichtung gehören, in der Sie untergebracht sind oder wohnen, zur Vermeidung künftiger Interessenkonflikte nicht rechtswirksam zum Bevollmächtigten bestellt werden.
4. Sie können alle benannten Aufgabenbereiche auf eine Person übertragen, wenn Ihnen diese Person hierzu geeignet erscheint, oder aber verschiedenen Personen durch Streichung jeweils einzelner Aufgabenbereiche unter der genannten Person und Einsetzung einer anderen Person für den übrig gebliebenen Aufgabenbereich. Beispiel: Person A für denn Aufgabenbereich Vermögenssorge, Person B für den Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge. Wird ein Aufgabenbereich völlig gestrichen, entscheidet gegebenenfalls das Vormundschaftsgericht und setzt für diesen Aufgabenbereich einen Betreuer ein.
5. Sie können innerhalb der Aufgabenbereiche beliebig Änderungen und Streichungen vornehmen, entfallen wichtige Bereiche, die unbedingt für den Fall einer Erkrankung etc. geregelt werden müssen allerdings völlig, entscheidet hierüber gegebenenfalls ein vormundschaftsgerichtlich bestellter Betreuer.
6. In Vermögensangelegenheiten empfiehlt sich eine Rücksprache mit Ihrer Bank, hinterlegen Sie dort unbedingt eine Unterschriftenprobe des Bevollmächtigten.
7. In-sich-Geschäft bedeutet, daß der Bevollmächtige mit sich selbst, also zu seinen Gunsten in Ihrem Namen Verträge abschließen darf, was sonst nicht mgl. ist.
8. Den Passus der Zustimmung zu ärztlichen Untersuchungen und Maßnahmen sollten Sie nur ändern oder streichen, wenn über diese Maßnahmen gegebenenfalls nicht der Bevollmächtigte , sondern das Vormundschaftsgericht entscheiden soll.
9. Falls für den Entscheidungsbereich freiheitsentziehender/freiheitsbeschränkender Maßnahmen Ihrerseits Streichungen vorgenommen werden, entscheidet nicht d. Bevollmächtigte, sondern das Vormundschaftsgericht bzw. ein Betreuer über diesen Maßnahmen, §§ 1904 Absatz 2, 1906Absatz 5 BGB.
10. Erfahrungsgemäß werden Angehörigen von behandelnden Ärzten am ehesten Auskünfte erteilt. Wenn sie dies wünschen, streichen Sie den Passus, ansonsten sollten sie nur die Angehörigen benennen, bei denen Sie eine Auskunftserteilung wünschen.
11. D. Kontrollbevollmächtigte soll gegebenenfalls Ihre Interessen gegenüber d. Bevollmächtigten schützen, wird kein Kontrollbevollm. von Ihnen bestimmt, setzt das VormundschaftsG, wenn es Zweifel an der Eignung eines Bevollmächtigten hat, eine(n) Kontrollbevollmächtigte(n) ein, § 1896 Absatz 3 BGB
Gesetzeshinweise:
Wortlaut § 832 BGB:
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt
Wortlaut § 1901 a BGB:
Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat er es unverzüglich an das Vormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines solchen Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat.
Copyright:
- Details
Wichtiger Hinweis vom 7. April 2020: Die bisher gewohnte Webseite mit ihren Inhalten ist nun unter http://archiv.lpen-online.de/ zu erreichen wobei die Inhalte im Laufe der Zeit migriert werden. Anregungen und Kommentare sind jederzeit willkommen. Bitte wendet euch zu diesem Zweck per Email an den Webmaster Maik W.